WMinfra GmbH
Gewerbestraße 4, A-4511 Allhaming, Österreich
FN 372856v (Landesgericht Linz) · UID-Nr. ATU66918623
office@wminfra.com · www.wminfra.com
Gültig ab: September 2026 · Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der WMinfra GmbH (Gewerbestraße 4, A-4511 Allhaming) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte des Unternehmens. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden ausdrücklich abgelehnt. Einmal vereinbarte AGB gelten auch für künftige Verträge. Für Software sind vorrangig die Softwarebedingungen des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (www.feei.at) maßgebend.
1.2 Abweichungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung mit der WMinfra GmbH.
1.3 Für Bestellungen über den Online-Shop unter shop.wminfra.com gelten ergänzend und vorrangig die „Ergänzenden Bedingungen für den Online-Shop der WMinfra GmbH“ in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter shop.wminfra.com. Diese regeln insbesondere den Vertragsschluss im Fernabsatz, Versandkosten, Zahlungsarten sowie die zwingenden Rechte von Verbrauchern.
1.4 Soweit ein Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Im Zweifel gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Angebot
2.1 Angebote gelten als freibleibend und sind einen Monat gültig.
2.2 Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden.
2.3 Angaben zu Durchmesser, Gewicht und technischer Gestaltung unterliegen den handelsüblich zulässigen Toleranzen.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt oder die Lieferung abgesendet wird.
3.2 Aus Katalogen, Prospekten oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen wurden, ergeben sich keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk/Lager, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten. Lieferzustellung und Transportversicherung werden gesondert verrechnet. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei abweichender Bestellung behält sich WMinfra eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Angebotes. Bei Kostenerhöhungen bis zur Lieferung können die Preise angepasst werden. Bei Herstellerlistenpreisen gelten die bei Lieferung gültigen Preise abzüglich vereinbarter Rabatte. Preisänderungen über 10 % berechtigen beide Parteien zum Rücktritt.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden zweckmäßig erkannte Leistungen auf Basis des Aufwandes verrechnet, auch wenn deren Notwendigkeit erst während der Durchführung evident wird.
4.5 Der Aufwand für Reparaturangebote oder Begutachtungen wird dem Auftraggeber berechnet.
4.6 Lieferungen innerhalb Österreichs erfolgen ab einem Auftragswert von EUR 500,00 netto frachtfrei, darunter nach tatsächlichem Aufwand (ausgenommen Maurer-, Stemm-, Verputz- und artfremde Arbeiten).
4.7 Nach Vertragsabschluss verlangte zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden in Nachangeboten erfasst oder zu Regiesätzen von EUR 85,00 pro Stunde zuzüglich An- und Abreisekosten berechnet.
4.8 Sofern im Angebot nicht anders ausgewiesen, ist eine einmalige An- und Abreise inkludiert.
4.9 Schnittkostenzuschlag: EUR 90,00 je Schnitt.
4.10 Der Kupferzuschlag gilt zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder Lieferung. Die gültigen Werte sind unter www.wminfra.com abrufbar.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Zeitpunkte: (a) Datum der Auftragsbestätigung, (b) Erfüllung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen durch den Käufer, (c) Erhalt einer erforderlichen Anzahlung oder Sicherheit.
5.2 Behördliche Genehmigungen und Zulassungen Dritter sind vom Käufer zu beschaffen. Verspätete Genehmigungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Teil- oder Vorlieferungen sind zulässig und können verrechnet werden. Bei Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Auftragsbestätigung als abgerufen.
5.4 Unvorhersehbare oder von WMinfra unabhängige Umstände (höhere Gewalt wie bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Verbote, Transport- oder Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Ausfall wesentlicher Zulieferanten) verlängern die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch bei Eintritt solcher Umstände bei Zulieferanten.
5.5 Bei vereinbarter Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug berechtigt eine nachweislich allein durch WMinfra verursachte Verspätung den Käufer zu maximal 0,5 % pro vollendeter Verspätungswoche, insgesamt maximal 5 % des betroffenen Lieferteils, sofern diesem Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen.
5.6 Bei vereinbarter Abnahme gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Geschäftsbetrieb als vollständig abgenommen.
5.7 WMinfra kann Subunternehmer für Lieferungen und Leistungen einsetzen.
5.8 Lagerware wird üblicherweise 2 bis 3 Werktage, Bestellware 2 bis 3 Wochen nach Auftragsbestätigung und technischer Klärung geliefert.
5.9 Lieferungen erfolgen ab einem Auftragswert von EUR 500,00 netto frei Baustelle innerhalb Österreichs, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung als EXW gemäß INCOTERMS® 2020 verkauft.
6.2 Bei Leistungen ist Erfüllungsort der in der Auftragsbestätigung angegebene oder der faktisch erbrachte Ort. Die Gefahr für Leistungen geht mit deren Erbringung auf den Käufer über.
6.3 Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr abweichend von 6.1 erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist, über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine abweichenden Bedingungen vereinbart sind, sind 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Die Umsatzsteuer ist bis 14 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen. Bei Insolvenz oder Abweisung mangels Vermögen erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauskassa.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der Faktura fällig, unabhängig von den Zahlungsbedingungen für die Hauptlieferung.
7.3 Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle WMinfra in der vereinbarten Währung zu leisten. Scheck oder Wechsel gelten nur zahlungshalber. Alle damit verbundenen Zinsen und Spesen trägt der Käufer.
7.4 Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.5 Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem WMinfra darüber verfügen kann.
7.6 Bei Zahlungsverzug kann WMinfra:
(a) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufschieben und die Lieferfrist angemessen verlängern;
(b) alle offenen Forderungen fällig stellen und gegenüber Unternehmern Verzugszinsen von 1,25 % monatlich zuzüglich Umsatzsteuer sowie eine Mahnpauschale von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB verrechnen, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 1333 ABGB);
(c) nach zweimaligem Zahlungsverzug nur mehr gegen Vorauskassa leisten.
WMinfra kann die notwendigen vorprozessualen Kosten (Mahnspesen, Rechtsanwaltskosten) berechnen; gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
7.7 Gewährte Rabatte oder Boni sind an die termingerechte vollständige Bezahlung gebunden.
7.8 WMinfra behält das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Zinsen und Kosten. Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an WMinfra ab, auch bei Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung. Eine Weitergabe ist nur unter Benachrichtigung des Zweitkäufers oder Anmerkung in den Geschäftsbüchern zulässig. Auf Verlangen muss der Käufer die abgetretenen Forderungen und Schuldner benennen sowie die Drittschuldner von der Abtretung unterrichten. Bei Pfändung ist auf das Eigentumsrecht von WMinfra hinzuweisen und WMinfra unverzüglich zu verständigen.
7.9 WMinfra kann Rechnungen elektronisch übermitteln.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 WMinfra ist bei Einhaltung der Zahlungsbedingungen verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der bei Übergabe bestand und auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler beruht. Aus Katalogen oder mündlichen Äußerungen, die nicht Vertragsbestandteil sind, ergeben sich keine Gewährleistungsansprüche.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate, sofern für einzelne Gegenstände nicht anders vereinbart. Dies gilt auch für mit Gebäude oder Grund verbundene Gegenstände. Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile läuft die Gewährleistungsfrist neu, endet aber spätestens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist.
8.4 Verzögert sich Lieferung oder Leistung aus nicht von WMinfra zu vertretenden Gründen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und Mängel binnen 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich rügt (§ 377 UGB); andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Mangel ist innerhalb angemessener Frist nachzuweisen. Bei einem Mangel nach 8.1 kann WMinfra zwischen Austausch, Nachbesserung, Zusendung oder angemessener Preisminderung wählen. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rügeobliegenheit nicht.
8.6 Nebenkosten (Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt, Wegzeit) trägt der Käufer. Bei Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien unentgeltlich bereitzustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von WMinfra.
8.7 Bei Fertigung nach Spezifikationen des Käufers (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle) beschränken sich Gewährleistung und Haftung auf die bedingungsgemäße Ausführung.
8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aus nicht von WMinfra bewirkter Anordnung oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung von Installationserfordernissen oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung über die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmaterialien, vom Käufer beigestelltem Material, Handlungen Dritter, atmosphärischen Entladungen, Überspannungen und chemischen Einflüssen. Keine Gewährleistung besteht für natürlichen Verschleiß.
8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Käufer oder nicht von WMinfra ermächtigte Dritte ohne schriftliche Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungen vornehmen.
8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren mit Ablauf der in 8.2 genannten Frist.
8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für das Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers sind ein Leistungs- oder Lieferverzug aus grobem Verschulden von WMinfra und eine erfolglos verstrichene angemessene Nachfrist. Der Rücktritt ist per Einschreiben geltend zu machen.
9.2 WMinfra darf vom Vertrag zurücktreten, wenn (a) Ausführung, Beginn oder Weiterführung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen unmöglich ist oder trotz Nachfrist verzögert wird; (b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit entstanden sind und der Käufer keine Vorauszahlung leistet oder Sicherheit beibringt; (c) die Lieferfrist-Verlängerung wegen Umständen nach 5.4 mehr als 50 % der vereinbarten Frist oder mindestens 6 Monate beträgt; (d) der Käufer seine Verpflichtungen aus Punkt 13 nicht erfüllt.
9.3 Der Rücktritt kann auch für offene Lieferungs- oder Leistungsteile erklärt werden.
9.4 Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers oder Abweisung eines solchen Antrags mangels Vermögens kann WMinfra ohne Nachfrist zurücktreten. Die Wirksamkeit tritt sofort ein (bei Nichtfortführung) oder 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bei Fortführung). Eine sofortige Vertragsauflösung ist möglich, sofern das Insolvenzrecht nicht entgegensteht oder sie zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist.
9.5 Unabhängig von Schadensersatzansprüchen einschließlich vorprozessualer Kosten sind bereits erbrachte Teil-Lieferungen und -Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen, auch wenn sie noch nicht übernommen wurden oder es sich um Vorbereitungshandlungen von WMinfra handelt. WMinfra kann alternativ die Rückstellung gelieferter Gegenstände verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Ausschluss nicht.
9.8 Das gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrecht von Verbrauchern, insbesondere nach dem FAGG, bleibt unberührt. Für Bestellungen über den Online-Shop gelten die Ergänzenden Bedingungen für den Online-Shop.
10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1 Käufer von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke mit österreichischem Sitz übernehmen die Finanzierungsverpflichtung für Sammlung und Behandlung von Altgeräten nach der Elektroaltgeräteverordnung, sofern sie selbst Endnutzer sind. Nicht-Endnutzer müssen die Verpflichtung vertraglich auf ihre Abnehmer überbinden und dies dokumentieren.
10.2 Käufer mit österreichischem Sitz müssen WMinfra alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Hersteller- und Importeurverpflichtungen (§§ 11, 24 Elektroaltgeräteverordnung, Abfallwirtschaftsgesetz) erfüllt werden können.
10.3 Käufer mit österreichischem Sitz haften für alle Schäden und finanziellen Nachteile aus fehlender oder mangelhafter Erfüllung dieser Finanzierungs- und sonstigen Verpflichtungen nach Punkt 10. Die Beweislast für die Erfüllung liegt beim Käufer.
10.4 Gegenüber Verbrauchern nimmt WMinfra Elektro- und Elektronikaltgeräte im gesetzlich vorgesehenen Umfang unentgeltlich zurück. Näheres regeln die Ergänzenden Bedingungen für den Online-Shop.
11. Haftung der WMinfra GmbH
11.1 WMinfra haftet außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Gesamthaftung bei grober Fahrlässigkeit ist mit dem Nettoauftragswert oder EUR 500.000,– begrenzt, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Pro Schadensfall gilt eine Begrenzung mit 25 % des Nettoauftragswertes oder EUR 125.000,–, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens.
11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere für reine Vermögensschäden, indirekte Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Energieverlust, Daten- und Informationsverlust, entgangene Gewinne, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsausfälle und Ansprüche Dritter gegen den Käufer.
11.3 Bei Nichtbeachtung von Montage-, Inbetriebnahme- oder Benutzungsbedingungen oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist Schadensersatz ausgeschlossen.
11.4 Bei vereinbarten Vertragsstrafen sind weitergehende Ansprüche aus jenem Titel ausgeschlossen.
11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für alle Ansprüche des Käufers oder Auftraggebers gegen WMinfra, unabhängig vom Rechtsgrund, sowie für Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten.
11.6 Die Haftungsbeschränkungen dieses Punktes gelten nicht gegenüber Verbrauchern und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Bei Fertigung nach Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder Spezifikationen des Käufers hält der Käufer WMinfra bei Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos.
12.2 Ausführungsunterlagen (Pläne, Skizzen, technische Unterlagen), Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen bleiben geistiges Eigentum von WMinfra und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zu Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Käufer hat bei der Weitergabe gelieferter Waren, Dokumentation sowie Leistungen und technischer Unterstützung an Dritte die nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten, insbesondere jene des Sitzstaates von WMinfra, der Europäischen Union und der USA.
13.2 Der Käufer hat WMinfra auf Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Exportkontrollinformationen (Endempfänger, Endverbleib, Verwendungszweck) zu übermitteln.
14. Allgemeines
Sollten einzelne Teile des Vertrages oder einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15. Gerichtsstand und Recht
15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich der Frage seines Bestehens oder Nichtbestehens, ist gegenüber Unternehmern ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der WMinfra GmbH in Allhaming (Gerichtssprengel Linz) zuständig.
15.2 Gegenüber Verbrauchern gilt § 14 KSchG. Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Ort der Beschäftigung hat, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt.
15.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen des IPR. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates entzogen wird.
16. Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung durch WMinfra steht unter dem Vorbehalt, dass keine nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, Embargos oder Sanktionen entgegenstehen.
17. Montage-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
17.1 Die Montage setzt einen Baufortschritt voraus, der einen ungehinderten Montageeinsatz ermöglicht.
17.2 Der Auftraggeber hat alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
17.3 Die Kalkulation von WMinfra basiert auf einer zügigen Durchführung während der Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag 07:30–17:00 Uhr, Freitag 07:30–12:00 Uhr (einschließlich Pausen). Werden aus nicht von WMinfra zu vertretenden Gründen Überstunden, Nachtstunden oder Sonn- und Feiertagsstunden erforderlich, werden die tariflichen Zuschläge berechnet; Ersatzruhe-Ausfallstunden werden zusätzlich zu den Normalstundensätzen verrechnet.
17.4 Bei Verzögerung oder Unterbrechung der Arbeiten ohne Verschulden von WMinfra verrechnet WMinfra die Mehrkosten (Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten, Warte- und Rüstzeiten). Können Arbeitskräfte von WMinfra ohne deren Verschulden nicht die volle Normalarbeitszeit arbeiten, wird die ganze Normalarbeitszeit dennoch verrechnet. Mehrkosten für Nacharbeit und Ausfallzeiten werden dem Auftraggeber auch dann verrechnet, wenn Leistungen von WMinfra durch den Auftraggeber, Dritte oder höhere Gewalt beschädigt wurden oder sich die Inbetriebnahme verzögert.
18. Künstliche Intelligenz in der Sicherheitstechnik
18.1 WMinfra aktiviert, konfiguriert oder empfiehlt KI-gestützte Funktionen (Gesichtserkennung, biometrische Identifizierung oder Kategorisierung, Verhaltens- und Videoanalyse) in gelieferter oder errichteter Sicherheitstechnik nicht von sich aus. Solche Funktionen erfolgen ausschließlich auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und nur, wenn die Produkte (insbesondere der Marke HIKVISION) diese herstellerseitig anbieten. WMinfra nimmt keine wesentlichen Änderungen vor und bringt diese nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr.
18.2 In diesem Fall ist WMinfra ausschließlich Händler bzw. Errichter der Herstellerfunktion und nicht Anbieter eines KI-Systems im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, „KI-VO“). Anbieter ist der Hersteller; Betreiber im Sinne der KI-VO wird mit Aktivierung der Funktion der Käufer bzw. Auftraggeber. Diesem obliegen sämtliche Betreiberpflichten: bestimmungsgemäße Verwendung nach Herstellervorgaben, angemessene menschliche Aufsicht, ausreichende KI-Kompetenz des Personals (Art. 4 KI-VO) sowie die Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern und betroffenen Personen.
18.3 Der Käufer bzw. Auftraggeber verantwortet, dass aktivierte Funktionen nicht für die nach Art. 5 KI-VO verbotenen Praktiken eingesetzt werden (insbesondere Emotionserkennung am Arbeitsplatz, Kategorisierung nach biometrischen Merkmalen). Vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob eine Einstufung als Hochrisiko-KI-System (Anhang III KI-VO, insbesondere biometrische Systeme, Zutrittskontrolle kritischer Infrastruktur) vorliegt und welche Pflichten sich daraus ergeben. WMinfra weist auf diese Möglichkeit hin, schuldet aber keine rechtliche Prüfung. Der Käufer bzw. Auftraggeber hält WMinfra für alle Ansprüche Dritter und behördlichen Maßnahmen aus nicht gesetzeskonformer Nutzung schad- und klaglos.
18.4 Für die Erkennungsgenauigkeit und die Ergebnisse herstellerseitiger KI-Funktionen übernimmt WMinfra, soweit gesetzlich zulässig, keine Gewährleistung und keine Haftung. Es gelten die Herstellergarantien und -bedingungen. Im Übrigen gelten die Punkte 8 und 11.
19. KI-Einsatz in der Softwareentwicklung
19.1 WMinfra setzt KI-gestützte Werkzeuge nur als Hilfsmittel zur Programmierung ein (Codeerstellung, -analyse und -dokumentation). Dies macht die gelieferte Software für sich genommen nicht zu einem KI-System im Sinne der KI-VO. WMinfra prüft die Software fachlich; es gelten die Softwarebedingungen nach Punkt 1.1 sowie diese AGB, insbesondere die Punkte 8 und 11. Soll die Software auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers KI-Funktionen enthalten, wird die Rollenverteilung nach der KI-VO in Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegt; die Punkte 18.2 bis 18.4 gelten sinngemäß.
19.2 WMinfra entwickelt und trainiert keine eigenen KI-Modelle, sondern setzt nur am Markt verfügbare KI-Werkzeuge Dritter ein. Vom Käufer bzw. Auftraggeber bereitgestellter Quellcode und bereitgestellte Daten werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet und nicht an andere Kunden weitergegeben. Bei Auswahl und Konfiguration der KI-Werkzeuge achtet WMinfra darauf, dass übermittelte Inhalte nicht zum Modelltraining verwendet werden. Verlangt der Käufer bzw. Auftraggeber, dass bestimmte Inhalte (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) nicht mit KI-Werkzeugen verarbeitet werden, ist dies vor Projektbeginn schriftlich bekannt zu geben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Punkt 22.
20. Cyber Resilience Act
20.1 Für Produkte mit digitalen Elementen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act, „CRA“) gilt: Soweit WMinfra Drittprodukte liefert, ist sie Händler im Sinne des CRA. Die Herstellerpflichten (Schwachstellenmanagement, Sicherheitsupdates während des Unterstützungszeitraums, Meldungen an ENISA und Behörden) obliegen dem Hersteller. Soweit WMinfra selbst Hersteller ist, erfüllt sie die CRA-Pflichten.
20.2 Der Käufer bzw. Auftraggeber hat WMinfra oder den Hersteller unverzüglich über Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle zu informieren. WMinfra informiert den Käufer bzw. Auftraggeber ihrerseits unverzüglich über ihr bekannt gewordene schwerwiegende Sicherheitsvorfälle.
20.3 Der Käufer bzw. Auftraggeber hat von WMinfra oder dem Hersteller bereitgestellte Sicherheitsupdates zeitnah einzuspielen oder deren Einspielung zu ermöglichen. Eine Haftung von WMinfra für Schäden aus nicht oder verspätet eingespielten Updates oder aus dem Betrieb nach Ende des Herstellerunterstützungszeitraums ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
21. Netz- und Informationssystemsicherheit (NIS-2)
21.1 Ist der Käufer bzw. Auftraggeber Adressat der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) oder deren nationaler Umsetzung (NISG), stellt WMinfra auf Anfrage die angemessenerweise für die Nachweispflicht erforderlichen Informationen zur Verfügung. Weitergehende Verpflichtungen (Zertifizierungen, Auditrechte vor Ort, Meldefristen, Sicherheitsmaßnahmen über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus) bestehen nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung.
22. Datenschutz
22.1 Soweit WMinfra im Rahmen der Leistungserbringung (Installation, Wartung, Fernzugriff auf Video- oder Zutrittskontrollsysteme oder Softwareentwicklung) auf personenbezogene Daten des Käufers bzw. Auftraggebers zugreift oder diese verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Tätigkeit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab.
22.2 Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Betrieb der gelieferten Systeme (Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO) verbleibt beim Käufer bzw. Auftraggeber. Ihm obliegen die Prüfung der Zulässigkeit der Bildverarbeitung (§§ 12, 13 DSG — Kennzeichnung, Protokollierung, Speicherdauer), eine allenfalls erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO, insbesondere bei biometrischen Funktionen nach Punkt 18) sowie die Information der betroffenen Personen.
22.3 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch WMinfra (Website, Online-Bestellungen) sind der Datenschutzerklärung unter www.wminfra.com/datenschutzerklaerung/ zu entnehmen.
WMinfra GmbH · Gewerbestraße 4, 4511 Allhaming · FN 372856v, LG Linz · ATU66918623
Ausgabe gemäß der jeweils gültigen Fassung auf www.wminfra.com/agb · Stand: September 2026

